Regeln des Verkaufs von Feuerwerkskörpern vor Silvester
Der Verkauf von Feuerwerkskörpern im Einzelhandel ist reglementiert. Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (zum Beispiel Tischfeuerwerk) darf über das ganze Jahr an Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, verkauft werden. Feuerwerkskörper der Kategorie 2 beinhalten die typischen Artikel des Silvesterfeuerwerks mit Raketen und Böllern und dürfen nur an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, verkauft werden und nur in der Zeit vom 29. Dezember bis 31. Dezember. Dies gilt auch für Sortimente, die Feuerwerkskörper der Kategorien 1 und 2 enthalten. In Jahren, in denen der 28. Dezember auf einen Donnerstag, Freitag oder Samstag fällt (wie in den Jahren 2012 und 2013), darf der Verkauf bereits am 28. Dezember beginnen. Von Unternehmen, die erstmals Feuerwerkskörper vertreiben wollen, muss der Verkauf der zuständigen Bezirksregierung angezeigt werden. Für unsere Region ist dies die Bezirksregierung Düsseldorf.
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