Volkeshaus: An Engstelle nur noch 20 km/h
„Kleine Verkehrstaus sind hier an der Tagesordnung“, titelte der Waterbölles am, 7. November 2018. Gemeint war die kleine Straße „Volkeshaus“ oberhalb des Morsbachtals, eine Verlängerung der Oberhölterfelder Straße talwärts, wo an manchen Stellen zwei etwas breitere SUV oder Kleintransporter nicht aneinander vorbeikommen und ein Fahrer notgedrungen zurücksetzen muss. Darüber beklagten sich damals Anwohner bei einem Ortstermin mit Bezirksbürgermeister Otto Mähler, Mitgliedern der Bezirksvertretung Alt sowie Mitarbeitern der Stadtverwaltung. Könnte die Möglichkeit bestehen, aus der Durchgangs- eine Anlieger-Straße zu machen? Da hatte Ordnungsamtsleiter Jürgen Beckmann Zweifel. Und die haben sich inzwischen bestätigt, wie die Verwaltung in einer Mitteilungsvorlage zur Sitzung der BV Alt-Remscheid am 12. Februar verdeutlicht. Zitat:
„Bei der Straße Volkeshaus handelt es sich um eine öffentliche Straße mit Erschließungsfunktion (öffentliche Verkehrsfläche im Sinne der §§ 2 und 60 StrWG). Sie liegt in einer großräumig ausgewiesenen ZONE 30. (...) Nur wenn die besonderen örtlichen Verhältnisse zu einer Steigerung des Risikos einer Beeinträchtigung führen, sind Verbote oder Beschränkungen zulässig. „ Ansonsten würden Verkehrsbeschränkungen ggf. eine unzulässige Privilegierung einzelner Verkehrsteilnehmer darstellen. „Sowohl die Einrichtung einer Einbahnstraße, als auch die Errichtung einer Durchfahrtsbeschränkung für Nicht-Anlieger stellen ein weitreichendes Verbot, bzw. eine weitreichende Beschränkung dar. (...) Nach Auskunft der Polizei ist dieser Bereich unfallunauffällig. Eine Gefahrensituation die von dem aufmerksamen Verkehrsteilnehmer nicht oder nicht rechtzeitig erkannt werden kann, liegt nicht vor. Eine konkrete Gefahrensituation – wie von Gesetzgeber verlangt - besteht dementsprechend nicht. (...) Die Verkehrssituation ist unbestritten stellenweise beengt, aber unter gesamtstädtischer Betrachtung nicht ortsunüblich und findet sich in ähnlicher Form auch an anderen Stellen im Stadtgebiet wieder. (...)
Nach Einordnung des Sachverhalts in den rechtlichen Kontext, würde die Errichtung eines Durchfahrtsverbots „Anlieger frei“ sowie die Errichtung einer Einbahnstraße eine unzulässige Beschränkung im Sinne der StVO darstellen, da Sie einerseits nicht auf der Grundlage einer erhöhten Gefahrenlage beruhen und andererseits eine übermäßige Beeinträchtigung aller bzw. unzulässige Privilegierung einzelner darstellen würde. (...)Unter Beachtung der allgemeinen Regeln der StVO – insbesondere der gegenseitigen Rücksichtnahme – ist im besagten Bereich bereits jetzt eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr möglich. (...) Um jedoch auf die Engstelle im Rahmen der Anwendung eines möglichst milden, verkehrsrechtlichen Mittels hinzuweisen und den Verkehr entsprechend der Situation zu entschleunigen, wird der Bereich durch die Anbringung einer Engstellenbeschilderung (Verkehrszeichen 120) in Kombination mit einer Geschwindigkeitsreduzierung auf 20 km/h beschildert.“
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Bernhard Dehler am :