Petition ist nur bei kommunalen Belangen zulässig
In einem Schreiben an Oberbürgermeister Burkhard Mast-Weisz hat ein Remscheider Bürger („Herr F.“), dessen Namen die Verwaltung aus Gründen des Datenschutzes nicht nennt, angeregt, der Rat der Stadt möge sich der Resolution zur Ausrufung des Climate Emergency („Klimanotstand“) anschließen: „Weltweit haben Kommunen wie Los Angeles, Vancouver, London und Basel den Klimanotstand ausgerufen und damit ein Signal gesetzt. Es ist Zeit zu handeln!“ Zitat aus dem Text der Resolution: „Die Kommune wird die Auswirkungen auf das Klima sowie die ökologische, gesellschaftliche und ökonomische Nachhaltigkeit bei jeglichen davon betroffenen Entscheidungen berücksichtigen und wenn immer möglich jene Entscheidungen prioritär behandeln, welche den Klimawandel oder dessen Folgen abschwächen.“ Des Weiteren soll die Stadt Remscheid die Bundes- wie auch die Landesregierung auffordern, umfassend über den Klimawandel, seine Ursachen und Auswirkungen sowie über die Maßnahmen, welche gegen den Klimawandel ergriffen werden, zu informieren.
Damit wird sich heute der städtische Beschwerdeausschuss beschäftigen. Ihm hat die Verwaltung empfohlen, der Petition nicht zu folgen. Hierfür sei „ein konkret bestimmter spezifischer Ortsbezug zur Stadt Remscheid und ihren Bürgerinnen und Bürgern, erkennbar nicht gegeben“. Dieser sei aber „§vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als Voraussetzung für eine zulässige Befassung im Einzelfall herausgestellt worden“. Das bezieht sich auf die Paragrafen zu den 24 und 2 der Gemeindeordnung von NRW. Danach hat zwar jeder das Recht, sich schriftlich mit Anregungen in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat der Stadt zu wenden. Allerdings bestehe das Petitionsrecht nur in den Fällen, in denen Angelegenheiten der Gemeinde angesprochen seien. Die Gemeinde dürfe sich „nicht mit Angelegenheiten beschäftigen, die in die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Trägers öffentlicher Gewalt (z.B. Bund, Land) fallen, ohne dass ein konkreter Sachzusammenhang mit Angelegenheiten der Gemeinde besteht.“ Dazu zählten jedoch „nur solche Aufgaben..., die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln ... und von dieser örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich und selbständig bewältigt werden können“, so das BVerfG in mehreren Entscheidungen. Der Rat einer Gemeinde sei grundsätzlich nicht berufen, im Bereich ausschließlich staatlicher Entscheidungskompetenzen als Repräsentant der Gemeindebevölkerung Erklärungen abzugeben.
Fazit der Verwaltung: „Die Eingabe des Herrn F. an den Rat der Stadt ist als unzulässig zurückzuweisen. (...) Unstrittig ist, dass der Klimawandel die Stadt Remscheid und ihre Bürger/innen betrifft und auch noch weiter beschäftigen wird. Unstrittig ist aber auch, dass der Klimawandel seinen Ursprung nicht in Remscheid hat und damit kein spezifisches und ausschließliches Remscheider Problem ist, sondern eine Angelegenheit von überregionaler bis weltweiter Bedeutung darstellt. Nicht zuletzt die jüngsten Ereignisse und die zahlreichen Protestaktionen in vielen Städten und Ländern belegen dies auf eindrückliche Weise. (...) Mit Blick auf die gerade erst in jüngster Vergangenheit wieder zu beobachtenden ungewöhnlichen und teils extremen Wetterlagen, die man in Fachkreisen in einen Zusammenhang bringt mit dem Klimawandel, werden sich der Rat und seine Ausschüsse wie auch die Verwaltung auf ihren diversen fachlichen Ebenen vermutlich in naher Zukunft noch viel intensiver und ausführlicher als bisher mit diesem vielschichtigen Fragenkomplex beschäftigen (müssen). Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, die schriftlichen Ausführungen des Herrn F. dem Ausschuss für Bürger, Umwelt, Klimaschutz und Ordnung als dem in Fragen zu Umwelt und Klimaschutz zunächst federführend zuständigen Fachausschuss zur Kenntnis zu geben. Hierbei sollte es dem Fachausschuss anheimgestellt werden darüber zu befinden, ob und inwieweit man die hier formulierten Denkansätze auf Remscheider Verhältnisse übertragen und daraus beispielsweise ein entsprechendes Handlungskonzept entwickeln könnte oder sollte.“
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