Corona: Die Maskenpflicht gilt auch weiterhin
Pressemitteilung der Stadt Remscheid
Laut Gesundheitsamt gibt es aktuell zwölf Remscheiderinnen und Remscheider, die an Covid-19 erkrankt sind und sich in angeordneter Quarantäne befinden. Bislang wurden insgesamt 214 Remscheiderinnen und Remscheider positiv getestet. Davon sind 202 Personen aus dem Status der Quarantäne ausgeschieden, 188 gelten als genesen, 14 sind verstorben. Die Krankenhäuser melden zehn positiv getestete Personen in stationärer Behandlung , drei Personen davon auf Intensivstation.
Maskenpflicht gilt mit neuer Coronaschutzverordnung weiter: Die seit 27. April geltende Verpflichtung, zu bestimmten Gelegenheiten eine textile Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, gilt auch mit neuer Coronaschutzverordnung ab 4. Mai weiter. Insbesondere in den Geschäften stellt der Kommunale Ordnungsdienst (KOD) zurzeit einen teils nachlässigen Umgang mit dieser Verordnung fest. Zwar wird eine Mund-Nasen-Bedeckung mitgeführt, sie wird aber nicht immer angelegt. Ein Verstoß dieser Art stellt ein bedeutsames Gesundheitsrisiko dar und kann ordnungsbehördlich geahndet werden. Der KOD appelliert an die Remscheiderinnen und Remscheider, sich unbedingt an die Maskenpflicht zu halten.
Die verpflichtende Mund-Nasen-Bedeckung gilt für Beschäftigte und Kunden in Geschäften, auf Wochenmärkten, bei der Abholung von Speisen und Getränken innerhalb von gastronomischen Einrichtungen sowie auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen vor. Gleiches gilt für Beschäftigte und Kunden in Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen, die ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 m zum Kunden erbracht werden. Außerdem gilt die verpflichtende Mund-Nasen Bedeckung in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens – zum Beispiel in Physiotherapie-Praxen – und bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs.
Für Kinder bis zum Schuleintritt – also in der Regel bis zum sechsten Lebensjahr – gilt die verpflichtende Mund-Nasen Bedeckung nicht. Hier wird angenommen, dass jüngere Kinder in der Regel mit Erwachsenen unterwegs sein dürften, die ihr Kind beaufsichtigen und es auf diese Weise schützen. Auch für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können, gilt die Maskenpflicht nicht. Sie müssen Das allerdings mit einem hausärztlichen Attest belegen können.
Der verpflichtende Mund-Nasen-Schutz gilt außerdem ab Montag, 4. Mai, in allen städtischen Verwaltungsgebäuden und insbesondere auf den allgemeinen Verkehrsflächen in den Gebäuden – zunächst für Beschäftigte und bestenfalls ab dem 6. Mai mit der schrittweisen Verwaltungsöffnung auch für Bürgerinnen und Bürger im persönlichen Kontakt mit ihrer Verwaltung, wenn keine anderen Schutzvorkehrungen getroffen sind.
Kommentare
Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt