Wahlvorschläge müssen am 27. Juli vorliegen
Aufgrund der Corona-Pandemie sind Fristen und Regelungen zur Kommunalwahl am 13. September in dem neuen „Gesetz zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020“ geändert worden, berichtete gestern im Integrationsrat Bernd Hofmann, Wahlkoordinator der Stadt Remscheid. Die darin aufgeführten Fristen seien auch gültig für die parallel stattfindende Wahl der direkt zu wählenden Mitglieder des Integrationsrates. Besonders wichtig: Am 27. Juli, also in 230 Arbeitstagen, endet die (Corona-bedingt um elf Tage verlängerte) Frist für die Abgabe von Wahlvorschlagen. „Und auf keinem Vorschlag darf auch nur eine einzige Unterschrift fehlen“, so Hofmann.
Die Übergangsregelungen gelten nur für die im September anstehenden Wahlen:
- Die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 10 Absatz 12 Wahlordnung wird vom 59. Tag vor der Wahl (16. Juli 2020) verlegt auf den 48. Tag vor der Wahl (27. Juli 2020).
- Der späteste Tag der Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung der Wahlvorschläge nach § 10 Absatz 12 Wahlordnung wird vom 47. Tag vor der Wahl (28. Juli 2020) verlegt auf den 39. Tag vor der Wahl (05. August 2020).
- Der Stichtag für die Erstellung des Wählerverzeichnisses nach § 12 Absatz 2 Wahlordnung wird vom 42. Tag vor der Wahl (02. August 2020) verlegt auf den 35. Tag vor der Wahl (09. August 2020).
- Die § 10 Absatz 11 Wahlordnung verlangte Anzahl der Unterstützungsunterschriften von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten, höchstens aber von 20 Wahlberechtigten wird verringert auf 0,6 vom Tausend der Wahlberechtigten, höchstens aber von zwölf Wahlberechtigten.
- 15 von 23 Mitglieder des Integrationsrates werden von den Wählerinnen und Wählern direkt in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
15 der insgesamt 23 Mitglieder des Integrationsrates werden von den Wählerinnen und Wählern direkt in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt Wahlberechtigt ist, wer
- nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
- eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
- die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
- die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBL. I S. 3458) erworben hat.
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
- 16 Jahre alt sein,
- sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
- mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.
Wahlberechtigte Personen müssen sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis über die Wahlberechtigung zu führen.
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