Verwaltung empfiehlt Schulausschuss "Emma Herwegh"
„Schulkonferenz der EMA wünscht sich ‚Emma Herwegh‘, titelte der Waterbölles am 29. September. Tags zuvor hatten sich in dem Gremium Lehrer, Eltern und Schüler einstimmig für diese . Namensänderung entschieden, die aus der EMA (für Ernst-Moritz Arndt) die EMMA machen soll. Darüber hat letztlich am 4. November der Haupt- und Finanzausschuss zu entscheiden. Nach Vorberatung im Schulausschuss am 3. November. Und für eben diese Sitzung liegt seit heute der Beschlussvorschlag der Verwaltung vor. Zitat: „Für das Städtische Ernst-Moritz-Arndt-Gymnasium wird folgende Namensgebung mit Wirkung zum 1.1.2022 beschlossen: Städtisches Emma-Herwegh-Gymnasium“.
Mit Emma Herwegh (1817-1904) habe sich die Schulkonferenz für eine Persönlichkeit des 19. Jahrhunderts entschieden, die „eine für die damalige Zeit sehr moderne Frau“ war, heißt es in der Begründung der Schulkonferenz für den Namensvorschlag, weil „der Name Ernst-Moritz-Arndt nicht mehr tragbar ist und geändert werden möge".
Zum formalen Beschlussverfahren hat die Verwaltung dem Schulausschuss nun mitgeteilt, dass nach der Hauptsatzung der Stadt Remscheid die an den Rat adressierten Anregungen und Beschwerden gem. § 24 in Verbindung mit § 59 GO NRW auf den Haupt- und Finanzausschuss übertragen seien: „Der Rat der Stadt Remscheid hat beschlossen, dass die Anregungen und Beschwerden durch die Kommission für Beschwerden und Anregungen vorberaten werden.“ Und diese habe in ihrer Sitzung am 18. August dem Hauptausschuss einstimmig empfohlen, „die Beratung über die Angelegenheit zurückzustellen, bis ein Namensvorschlag der Schule vorliegt." Ein entsprechendes Schreiben (von Schulleiter Rainer Schulz) liege der Verwaltung seit dem 28. September vor.
Zur rechtliche Situation legt die Verwaltung dar: „Nach § 6 Absatz 6 Schulgesetz NRW führt jede Schule eine Bezeichnung, die den Schulträger, die Schulform und die Schulstufe angibt. Der Name der Schule muss sich von dem Namen anderer Schulen am gleichen Ort unterscheiden. Der Schulträger ist berechtigt, den Namen einer Schule jederzeit zu ändern. Erforderlich ist hierfür ein rechtmäßiger Beschluss unter Angabe des Änderungstermins und ein Nachweis der erforderlichen Beteiligung der Schule (Schulkonferenz). Die Bezirksregierung ist unter Beifügung des Schulträgerbeschlusses und des Schulkonferenzprotokolls schriftlich zu informieren. (…) Da die Angelegenheit nicht zu den unter § 41 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW aufgeführten Entscheidungsrechten des Rates zählt, liegt die Entscheidung gem. Nr. 16.2 Hauptsatzung beim Hauptausschuss und Ausschuss für nachhaltige Entwicklung, Digitalisierung und Finanzen.“
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