Anzeigepflicht für Angestellte, Genehmigungspflicht für Beamte
Angestellte der Stadt brauchen sich Nebentätigkeiten nicht mehr genehmigen zu lassen; es gibt für sie nur noch eine Anzeigepflicht. Kann der Arbeitgebers allerdings wichtige Gründe geltend machen (Interessenkollision), hat er auch weiterhin das Recht der Versagung. Sollte ein Angestellter einmal „vergessen“ haben, einen Nebenjob zu melden, muss er mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen (Ermahnung, Abmahnung etc.) rechnen (Arbeitsgerichte befassen sich häufig mit Abmahnungen, wenn der Betroffene sie als ungerecht empfindet).
Für Beamte wäre das Verwaltungsgericht zuständig, wenn sie eine Disziplinarstrafe nicht hinnehmen wollen, die ihr Arbeitgeber gegen sie verhängt hat. Denn Beamte unterliegen dem Disziplinarrecht. Für sie hat sich übrigens in Sachen „Nebentätigkeit“ nichts geändert, d.h. sie müssen sich eine Nebentätigkeit von ihrem Arbeitgeber genehmigen lassen, bevor sie in ihrer Freizeit tätig werden. Tun sie das nicht, droht ihnen ein Disziplinarverfahren. Wie solche Verfahren ausgehen, erfährt die Öffentlichkeit in der Regel nicht.
Kommentare
Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt