Fristen drohen - Gebäudebesitzer müssen tätig werden
Seit Februar 2002 gilt die neue „Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden“, kurz Energieeinsparverordnung genannt. Als Reaktion auf steigende Ölpreise und aus Umweltschutzgründen werden darin Obergrenzen bei Energieverbrauch bzw. Energieverlusten und Abgaswerten für Neuplanungen und größere Baumaßnahmen am Bestand festgesetzt. Für den Gebäudebestand stellt die Energieeinsparverordnung (EnEV) zu bestimmten Zeitpunkten Forderungen auf: Im Rahmen größerer Renovierungs- und Umbaumaßnahmen an der Gebäudehülle sowie zu bestimmten Fristen. So sollen in der Regel bis 31.12.2006 Heizkessel, die vor 1978 installiert wurden, ausgetauscht werden. Die oberste Geschossdecke (wenn sie nicht genutzt wird) ist ebenfalls bis Ende 2006 zu dämmen. Und dieser Termin gilt auch für zugängliche ungedämmte Heizungs- bzw. Warmwasserrohre, die gedämmt werden müssen.
Wenn das Dachgeschoss nicht ausgebaut ist, also nicht begehbar aber zugänglich ist, sollte aus energetischen Gründen unbedingt die oberste Geschossdecke gedämmt werden, auch wenn es nicht gesetzliche Verpflichtung ist. Dabei sollte die Geschossdecke gedämmt werden und nicht die Dachschräge. Denn wenn die Dachschräge gedämmt würde, dann würde das Dachgeschoss als Ganzes als Luftpolster wirken. Das unbewohnte und ungenutzte Dachgeschoss würde mit erwärmt - das kostet unnötig Heizenergie. Begehbare Decken unter Dächern, die z.B. als Abstell- oder Trockenraum genutzt werden bzw. zum Ausbau vorgesehen sind, betrifft diese Frist nicht.
Trotzdem ist aus energetischen Gründen die nachträgliche Dämmung des obersten Geschossbodens sinnvoll. Die in der Energieeinsparverordnung verlangte Dämmqualität verlangt einen U-Wert (veraltet: k-Wert) von 0,3 W / m²K. Das entspricht einer Dämmschicht von ca. 12 cm, je nach Art des Dämmmaterials und dessen Wärmeleitfähigkeit. Der U-Wert ist ein Faktor zur Berechnung der Wärmemenge, die durch ein Bauteil verloren geht. Er wird angegeben in Watt je Quadratmeter und Kelvin. Die wichtige Faustregel ist: Je kleiner der U-Wert, um so besser die Wärmedämmung und umso geringer die Heizkosten.
Eine solche Wärmedämmung ist auch leicht und kostengünstig zu realisieren, da es Dämmstoffe gibt, die in loser Schüttung oder als Platten auf den obersten Geschossboden aufgebracht werden können.
Heizungstechnische Anlagen sowie ungedämmte, zugängliche Leitungen (Warmwasser und Heizung) und Armaturen in nicht beheizten Räumen müssen bis 31.12.2006 gedämmt werden. Beträgt der Innendurchmesser der Leitungen z.B. 22 bis 35 mm, dann muss die Mindestdicke der Dämmung 30 mm betragen, wenn es sich um eine Manschette mit WLG 035 handelt. WLG bedeutet Wärmeleitfähigkeitsgruppe und gibt den Höchstwert der Wärmeleitfähigkeit für Dämmstoffe an. Auch hier gilt: Je kleiner der Wert, desto besser die Dämmwirkung. Bei einem Innendurchmesser der Leitungen von 35 bis 100 mm sollte die Dämmstoffdicke dem Durchmesser entsprechen.
Bei einem Ausbau in Eigenleistung sollte man sich vor Verarbeitungsfehlern schützen und ausreichende Beratung suchen. Dazu bieten sich Fachplaner, Architekten und qualifizierte Handwerker an. Adressen aus Remscheid finden Sie im Internet unter www.alt-bau-neu.de/remscheid.
Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die sie selbst bewohnen, sind von diesen Fristen bezüglich Heizungsmodernisierung, Geschossdecke, ungedämmte Heizungs- und Warmwasserrohre ausgenommen. Hier gilt der Bestandsschutz. Die Nachrüstpflicht greift bei selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern erst zwei Jahre nach Eigentümerwechsel des Gebäudes. Trotzdem ist es sinnvoll und auch wirtschaftlich, an diesen Gebäuden Energiesparmaßnahmen vorzunehmen.
Sollte jedoch der Schornsteinfeger die Heizungssanierung verlangen, wenn z.B. die Abgaswerte von der Heizungsanlage nicht mehr eingehalten werden, dann sind selbstverständlich auch Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern aufgefordert zu handeln.
Energiesparmaßnahmen zahlen sich in vielerlei Hinsicht aus. In erster Linie reduzieren sich die Betriebskosten. Bauliche Maßnahmen dienen gleichzeitig der Instandhaltung: Bauschäden können vermieden und behoben werden. Für die Bewohnerinnen und Bewohner steigt der Wohnkomfort. Energetische Sanierungsmaßnahmen rentieren sich nicht nur für die Umwelt sondern auch dann, wenn sie zusammen mit ohnehin vorgesehenen Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Weitere Hinweise und eine Broschüre zur Energieeinsparverordnung sind erhältlich bei Monika Meves im Umweltamt unter der Rufnummer (02191) 16 - 33 13 oder unter E-Mail umweltamt@str.de.
Heike Springer, Stadt Remscheid, Büro der Oberbürgermeisterin
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