Erlass regelt neue Details des Impfens
Pressemitteilung der Stadt Remscheid
Mit dem 11. Erlass zum Impfung der Bevölkerung gegen Covid-19 konkretisierte das (Arbeitsministerium) MAGS NRW am 21. März die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenzen von 12. und 19. März (Impfgipfel). Um eine schnellstmögliche Impfung der aufgrund ihres Alters besonders gefährdeten Personengruppe der Über-80-Jährigen zu ermöglichen, stellt das Land zusätzliche Impfdosen für Erstimpfungen zur Verfügung. Hierfür sind über die Terminbuchungsplattform der Kassenärztlichen Vereinigung (www.116117.de oder Tel 0800/11611701) ab sofort zusätzliche Termine buchbar. Bitte nutzen Sie als Berechtigter in Remscheid auch die Möglichkeit, sich auf die Reserveliste der Stadt Remscheid setzen zu lassen. Es wurde mitgeteilt, dass für den Personenkreis der Vorerkrankten ab der 14. Kalenderwoche Impfungen in den Arztpraxen ermöglicht werden. Im Schwerpunkt sollen die Praxen zu Beginn immobile Patient*innen in der eigenen Häuslichkeit und Menschen mit Vorerkrankungen nach § 3 CoronaImpfV impfen. § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV führt folgende Vorerkrankungen auf:
- Personen mit Trisomie 21 oder einer Contergan-Schädigung
- Personen nach einer Organtransplantation
- Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwerer psychiatrischer Erkrankung (bipolare Störung, Schizophrenie, schwere Depression)
- Personen mit behandlungsbedürftigen Krebserkrankungen
- Personen mit interstitieller Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose oder einer anderen ähnlich schweren chronischen Lungenerkrankung
- Personen mit Muskeldystrophien oder vergleichbaren neuromuskulären Erkrankungen
- Personen mit Diabetes mellitus mit Komplikationen
- Personen mit Leberzirrhose oder einer anderen chronischen Lebererkrankung
- Personen mit chronischer Nierenerkrankung
- Personen mit Adipositas (mit BMI über 40)
- Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.
Die Stadt Remscheid weist an dieser Stelle darauf hin, dass die in den vergangenen Wochen unaufgefordert an die unterschiedlichsten Stellen der Stadtverwaltung und das Impfzentrum geschickten Atteste nach § 3 (hohe Impfpriorität) und nach § 4 (erhöhte Impfpriorität) dort nicht bearbeitet werden können. Die Impfungen dieses Personenkreises erfolgen über die niedergelassenen Ärzte. Auch Vorsprachen im Impfzentrum können hier nicht weiterhelfen.
Impfungen in den Einrichtungen der Eingliederungshilfe und in den Werkstätten für behinderte Menschen werden auf Moderna-Impfstoff (bisher AstraZeneca) umgestellt. Dies gilt sowohl für die Impfungen der Beschäftigten, der Mitarbeiter*inne und der Bewohner*innen. Die Impfintervalle zwischen erster und zweiter Impfung wurde durch die Coronaimpfverordnung des Bundes angepasst: Sowohl beim Impfstoff BioNTech als auch beim Impfstoff Moderne beträgt der Abstand nun sechs Wochen. Achtung: Dies gilt nicht für bereits vereinbarte Zweitimpfungen; diese werden wie geplant durchgeführt.
Abschließend wird im Erlass geregelt, dass auch Personen, denen durch ärztliches Zeugniseine Unverträglichkeit gegen den Impfstoff eines bestimmten Herstellers bescheinigt wird, zum jetzigen Zeitpunkt keine Impfung mit einem anderen Impfstoff möglich ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass dies ggfs. zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann, wenn ausreichend Impfstoffmengen vorhanden sind.
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